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Liebe Eltern,

Schülerinnen und Schüler unserer Einrichtung haben nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz - IfSG der Einrichtung einen entsprechenden Nachweis über eine Masernschutzimpfung, Masernimmunität oder Kontraindikation (Vorliegen medizinischer Gründe, die gegen eine Impfung sprechen) vorzulegen.

Für wen gilt das Masernschutzgesetz?

  • für alle hier Tätigen (insbesondere Lehrkräfte, Pädagogische Fachkräfte im Unterricht, Studienreferendare, Schulassistenzen, Praktikanten, Honorarkräfte, technisches Personal, Externe), die regelmäßig in der Schule sind    
  • wenn nach 1970 geboren
  • für alle Schülerinnen und Schüler                                                                                            

Was ist zu beachten?

  • Nachweispflicht für alle ab 01.03.2020 neu in der Schule Tätigen/Beschulten/Betreuten ist mit Aufnahme der Tätigkeit bzw. der Beschulung/Betreuung der Nachweis der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorzulegen  
  • für alle zum 01.03.2020 schon in der Schule Tätigen/Beschulten/Betreuten ist der Nachweis der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen (bis zum 31.07.2021)

Gegenüber wem ist der Nachweis vorzulegen?

  • die Schulleiterin bzw. der Schulleiter prüft den Nachweis des Masernschutzes bzw. einer medizinischen Kontraindikation (nachgewiesene Unverträglichkeitsreaktion)

Wie erfolgt der Nachweis?

  • durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in der Einrichtung
  • durch Vorlage des Impfausweises mit einer entsprechenden Vollmacht der Erziehungsberechtigten (Absicherung Datenschutz) zur Einsichtnahme

Welche Konsequenzen folgen, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?

  • Lehrkräfte, Externe: Zutrittsverbot und Meldung an das Gesundheitsamt
  • Schülerinnen und Schüler: Meldung an das Gesundheitsamt

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faqmasernschutzgesetz.html

Uns obliegt die gesetzliche Verpflichtung zur Kontrolle. Die Einhaltung dieser Verpflichtung müssen wir im Bedarfsfall gegenüber den Gesundheitsbehörden nachweisen können.

 

Telefonzeiten Sekretariat: 

Mo.- Fr. von 7.00 bis 12.00 Uhr                                                                                                                                                                                                                                     

 

 

Oberschule Auerbach

Obere Schulstraße 7
09392 Auerbach

Tel.: 03721-23151
osauerbach@t-online.de