Liebe Eltern,
Schülerinnen und Schüler unserer Einrichtung haben nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz - IfSG der Einrichtung einen entsprechenden Nachweis über eine Masernschutzimpfung, Masernimmunität oder Kontraindikation (Vorliegen medizinischer Gründe, die gegen eine Impfung sprechen) vorzulegen.
Für wen gilt das Masernschutzgesetz?
- für alle hier Tätigen (insbesondere Lehrkräfte, Pädagogische Fachkräfte im Unterricht, Studienreferendare, Schulassistenzen, Praktikanten, Honorarkräfte, technisches Personal, Externe), die regelmäßig in der Schule sind
- wenn nach 1970 geboren
- für alle Schülerinnen und Schüler
Was ist zu beachten?
- Nachweispflicht für alle ab 01.03.2020 neu in der Schule Tätigen/Beschulten/Betreuten ist mit Aufnahme der Tätigkeit bzw. der Beschulung/Betreuung der Nachweis der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter vorzulegen
- für alle zum 01.03.2020 schon in der Schule Tätigen/Beschulten/Betreuten ist der Nachweis der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen (bis zum 31.07.2021)
Gegenüber wem ist der Nachweis vorzulegen?
- die Schulleiterin bzw. der Schulleiter prüft den Nachweis des Masernschutzes bzw. einer medizinischen Kontraindikation (nachgewiesene Unverträglichkeitsreaktion)
Wie erfolgt der Nachweis?
- durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung in der Einrichtung
- durch Vorlage des Impfausweises mit einer entsprechenden Vollmacht der Erziehungsberechtigten (Absicherung Datenschutz) zur Einsichtnahme
Welche Konsequenzen folgen, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?
- Lehrkräfte, Externe: Zutrittsverbot und Meldung an das Gesundheitsamt
- Schülerinnen und Schüler: Meldung an das Gesundheitsamt
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faqmasernschutzgesetz.html
Uns obliegt die gesetzliche Verpflichtung zur Kontrolle. Die Einhaltung dieser Verpflichtung müssen wir im Bedarfsfall gegenüber den Gesundheitsbehörden nachweisen können.